Generell gilt: Für die Erneuerung von bestehenden Räumen benötigen Sie keine Baubewilligung. Ausser Sie verändern die Nutzung dieser Räume. Bei einem Fensterersatz ist dies aber meist nicht der Fall. Somit ist der Einbau von neuen Fenstern in der Regel von der bewilligungspflicht befreit. Abklärungsbedarf gibt es unter Umständen bei der Fenstergestaltung – z.B. bei Sprossenfenstern oder der äusseren Farbgestaltung. Sprechen Sie in diesem Fall mit dem Bauamt der Standortgemeinde.
Sobald Sie Räume in Ihrem Zuhause komplett verändern, brauchen Sie fast immer eine Baubewilligung. Hierzu zählen z.B. das Herausreissen von Wänden oder der Einbau zusätzlicher Fenster in der Fassade oder dem Dach. Für solche Eingriffe müssen Sie aber nicht immer ein aufwändiges Bewilligungsverfahren durchlaufen. Viele Gemeinden können die Bewilligung von Kleinprojekten innerhalb von drei bis vier Wochen abwickeln. Ganz einfach im Anzeigeverfahen. Ihre Skizze inklusive Baumasse reichen Sie beim Bauamt ein und erhalten anschliessend die Bewilligung. Einsprachen z.B. von Nachbarn bleiben Ihnen erspart, weil das Projekt nicht veröffentlicht wird. Die Bewilligungsdauer im ordentlichen Verfahren dauert normalerweise fünf bis sechs Wochen. Wenn dann noch kantonale Amtsstellen am Verfahren beteiligt sind, erhöht sich diese Frist zusätzlich. Zudem besteht die Möglichkeit, gegen Ihr Bauvorhaben Einsprache zu erheben. Dies verzögert Ihr Projekt erneut.
Die baurechtlichen Bestimmungen können von Gemeinde zu Gemeinde verschieden sein. Entscheidend ist, dass sich Ihr Objekt in einer Kernzone befindet oder ein Schutz- oder Inventarobjekt ist. Und diese Information ist wichtig. Denn in einem Mehrfamilienhaus können Sie die Fenster ohne weiteres austauschen. Anders sieht dies bei einem denkmalgeschützten Gebäude aus. Hier dürfen Sie z.B. alte Butzenscheiben nicht einfach durch neue moderne Gläser ersetzen. Erfährt das Bauamt im Nachgang von den ausgeführten Arbeiten, müssen Sie eine Baubewilligung nachreichen. Im Extremfall sind Sie sogar verpflichtet, den Umbau rückgängig zu machen. Es empfiehlt sich daher noch vor Baubeginn bezüglich Baubwilligung beim Bauamt nachzufragen.
Wie Sie das Fenster bauen oder renovieren dürfen, ist in diversen Vorschriften geregelt. Zudem bestehen in vielen Gemeinden Quartier – oder Gestaltungspläne. Wie Sie Ihr Grundstück nutzen dürfen, ist in der Zonenplanung festgelegt: Entweder als Bauzone (z.B. Wohnzone, Arbeitszone, und Gewerbzone) oder als Nicht-Bauzone (Grünzone, Grünanlagenzone, Landwirtschaftszone, Zonen des Natur- und Landschaftsschutzes).
Erfahren Ihre Nachbarn erst bei Baugebinn von Ihren Plänen, wird es eher zu Einsprachen kommen. Für Ihr Bauvorhaben heisst es dann erst einmal warten. Suchen Sie deshalb frühzeitig das Gespräch mit Ihren Nachbarn, um das geplante Projekt vorzustellen.
Nachdem Sie die Unterlagen beim Bauamt eingereicht haben, werden diese geprüft und im Baugesuch publiziert. Auch das Tief- und Hochbauamt sowie die Feuerpolizie prüfen Ihr Gesuch. Wenn alle Stellen ihr Einverständnis erteilen, erhalten Sie die Baubewilligung. Wenn niemand während der Auflagefrist ein Baurechtsentscheid einfordert, können Sie mit dem Bauen beginnen. Falls dies doch vorkommt heisst es für Sie: 30 Tage warten und schauen, ob keine weitere Einsprache eingeht. Wenn Sie die Arbeiten abgeschlossen haben, muss das Bauamt informiert werden. Dieses prüft, ob alles den eingereichten Plänen entspricht.
Quellen
www.homegate.ch/kaufen/bauen-und-unterhalt/rund-ums-bauen/umbau-und-renovation/die_angelones_teil5; www.renovero.ch/story/23/rechtliches; www.ktipp.ch/artikel/d/baubewilligung-das-muessen-sie-wissen/; tba.zh.ch/dam/baudirektion/tba/Dokumente/d8000-laerm/d8400-laermsanierung/erfa/d8400-erfa_tagung_2015/weiterfuehrendes/Fenster_historischer_Bauten_Wegleitung.pdf.spooler.download.1431668828135.pdf/Fenster_historischer_Bauten_Wegleitung.pdf; www.hausinfo.ch/de/home/recht/bau/baugesuch-und-baubewilligung/baubewilligungspflicht.html
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